(English below)

Impressum

Verantwortlich:

Living Future e.V. (gemeinnützig)
vetreten durch
Robert Smetana (1. Vorsitzender)
Daniel Nagy (2. Vorsitzender)
Katharina Frauenknecht (3. Vorsitzende)

Registernummer: VR 207904
Zuständiges Registergericht: Amtsgericht München

Anschrift:

Wippenhauser Str. 48

85354 Freising

 

Kontakt:
E-Mail: info@v-edge.de

Telefon: +49 15902805295

Imprint

Responsible:

Living Future e.V. (charity)
represented by
Robert Smetana (1. chairman)
Daniel Nagy (2. chairman)
Katharina Frauenknecht (3. chairwoman)

Register number: VR 207904
Responsible registration court: Amtsgericht München

Address:

Wippenhauser Str. 48

85354 Freising

 

Contact:
E-Mail: info@v-edge.de

Phone: +49 15902805295

Satzung:

Satzung des Vereins Living Future e.V.

§ 1 Name, Eintragung und Sitz des Vereins
1. Der Verein trägt den Namen Living Future e.V. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden
und wird danach den Zusatz e.V. führen.
2. Der Sitz des Vereins ist München.
§2 Zweck und Ziele des Vereins
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung. Das Ziel des Vereins ist dabei
insbesondere die Information über Belange des Tierschutzes, des Umweltschutzes sowie des
öffentlichen Gesundheitswesens.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die folgenden Aspekte, aber nicht ausschließlich,
verwirklicht:
a. Information, Aufklärung und Verbreitung des Wissensstandes auf den Gebieten der
Ernährung und des privaten Konsums in Hinsicht auf den Tierschutz, den Umweltschutz und
die Gesundheit
b. Aktive Organisation von Vorträgen, Seminaren und ähnlichen Veranstaltungen, welche die
Bildung auf den Gebieten des Tierschutzes, des Umweltschutzes sowie des öffentlichen
Gesundheitswesens fördern.
c. Organisation und Teilnahme an öffentlichen Versammlungen, die für interessierte Bürger die
Möglichkeit des Austausches auf den Gebieten des Tierschutzes, des Umweltschutzes sowie der
Gesundheit ermöglichen
d. Unterstützung anderer Vereine und Verbände, die im Sinne des Satzungszweckes agieren,
durch aktive Mithilfe sowie gemäß § 58 Nr. 1 Abgabenordnung durch Beschaffung von Mitteln
zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke. Die Beschaffung von Mitteln für eine
unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst
steuerbegünstigt ist.
e. Aufbau eines Netzwerkes für Austausch und Information.
f. Erstellung von öffentlichen Publikationen jeglicher Art, u.a. über Flyer, Internetmedien.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
“Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung” (§§ 51 ff). Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Vorhandene Überschüsse werden zur Förderung
der Vereinszwecke eingesetzt, sofern nicht Rücklagen gebildet werden. Überschüsse werden nicht
ausgeschüttet.
4. Er ist berechtigt, die zum Erreichen der Vereinsziele notwendigen Produkte zu beschaffen, herzustellen
und/oder zu prüfen. Der Verein ist befugt, sich an anderen Vereinen zu beteiligen, ihre Geschäftsführung,
Vertretungen und/oder Verwaltung zu übernehmen, soweit diese im Sinne des Satzungszweckes agieren
und diese ebenfalls als gemeinnützig anerkannt ist, als auch alle Geschäfte zu tätigen, die geeignet
sind, die Vereinsziele zu fördern.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des
Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4 Mitgliedschaft
Eine Mitgliedschaft im Verein ist für jede natürliche und juristische Person möglich im Rahmen der
unter §5 genannten Regelungen.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Jede natürliche Person kann durch schriftliche Beitrittserklärung die Aufnahme in den Verein als
ordentliches Mitglied beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach den Regeln
gemäß § 11.2. Sie kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.
2. Jede natürliche und juristische Person kann mit einer Fördermitgliedschaft den Verein
unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach den Regeln gemäß § 11.2.
3. Bei Minderjährigen ist die Beitrittserklärung zur Aufnahme durch den gesetzlichen Vertreter
zu beantragen.
§6 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod bei natürlichen Personen bzw.
Erlöschen juristischer Personen.
2. Der Ausschluss erfolgt durch Abstimmung durch die Mitgliederversammlung und ist nur möglich, wenn
das entsprechende Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen und/oder die Interessen des Vereins schädigt
und/oder gefährdet, sowie wenn es Interessen vertritt welche zum Vereinszweck in groben Widerspruch
stehen und/oder unvereinbar sind. Für den Ausschluss ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder nötig im Rahmen der ordentlichen Mitgliederversammlung .
3. Ein Mitglied, gegen das ein Ausschlussverfahren anhängig ist, kann durch den einstimmigen Beschluss
des Vorstands bis zur endgültigen Abstimmung über das Ausschlussverfahrens von übertragenen
Aufgaben und/oder bestehenden Kooperationen suspendiert werden. Mit der Mitteilung über den
Ausschluss erlöschen sofort alle Rechte des Mitgliedes gegenüber dem Verein.
4. Ein Beitragsrückstand von mindestens 3 Monaten ermöglicht den Ausschluss eines Mitgliedes
durch den Vorstand nach den Regeln gemäß § 11.2.
§7 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird monatlich ab Aufnahme-Monat (Beitragsperiode) erhoben und ist jeweils im
Voraus an den Verein zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages setzt der
Vorstand fest. Der Vorstand erstellt für die Regelungen bezüglich der Beiträge eine Beitragsordnung,
welche u.a. finanzielle Leistungsfähigkeiten und Förderbeitragshöhen berücksichtigt. Für die Wirkung
von Änderungen in der Beitragsordnung ist eine Vorlaufzeit von mindestens 3 Monaten einzuhalten.
§8 Dauer und Kündigung der Mitgliedschaften
1. Die ordentliche Mitgliedschaft ist unbefristet und kann mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt
werden.
2. Die Fördermitgliedschaft kann mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.
3. Die Kündigung muss schriftlich und unterschrieben per Brief erfolgen.
§9 Die Organe des Vereins sind:
1. Vorstand
2. Mitgliederversammlung
§10 Der Vorstand
1. Der Vorstand gemäß §26 BGB besteht aus dem 1. Vorstand und einem 2. und 3. Vorstand. Der Vorstand
besteht aus voll geschäftsfähigen ordentlichen Mitgliedern. Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung des
Vereins im Außenverhältnis berechtigt. Im Innenverhältnis sind der 2. und 3. Vorstand, jedoch nur zur
Vertretung berechtigt, wenn der 1. Vorstand verhindert oder handlungsunfähig ist.
2. Dem Vorstand obliegt der Geschäftsführung, Leitung und Verwaltung des Vereins sowie der Berufung
der Mitglieder.
3. Der 1. Vorstand vertritt oder bei seiner Verhinderung oder Handlungsunfähigkeit oder für ihn
in Vertretung der 2. oder 3. Vorstand den Verein in gerichtlichen Angelegenheiten.
4. Die Amtszeit des Vorstandes endet erst mit Neuwahl eines anderen als entsprechendes
Vorstandsmitgliedes. Ein Vorstand kann seine Mitgliedschaft im Vorstand jederzeit kündigen; sie erlischt
auch durch Tod. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so hat der übrige Vorstand die
Pflicht innerhalb von 10 Tagen eine Entscheidung zu treffen bezüglich der Nachbesetzung der
Vorstandsposition und diese Entscheidung umgehend umzusetzen.
Ein Vorstand der aus eigenen Wunsch sein Amt niederlegt, hat die Pflicht darauf zu achten, sein
Ausscheiden so zu gestalten, dass es dem Verein keinen Schaden zufügt.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist eine Kooptierung bis zur nächsten
Mitgliederversammlung zulässig in welcher dann der entsprechende Vorstandsposten neu zu wählen
ist. Zum Zwecke der Wahl der Neubesetzung des entsprechenden Vorstandspostens kann der übrige
Vorstand auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen
werden für den Fall, dass der Vorstand seine Beschlussfähigkeit zu verlieren droht bzw. verloren hat.
Für den Fall, dass der Vorstand als Ganzes handlungsunfähig ist, kann eine Sammlung von 1/3 der
ordentlichen Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines
Vorstandes einberufen.
Die Vorstandspositionen werden mit einfacher Stimmengewichtung gewählt.
5. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit als Vorstand ehrenamtlich aus. Übersteigen die
anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit, so kann der ehrenamtliche
Vorstand auch Vorstandsmitglieder oder zusätzliche Geschäftsführer (im Falle mehrerer Geschäftsführer
ist jeder von ihnen einzelvertretungsberechtigt) oder erforderliches Hilfspersonal, z.B. Sachbearbeiter,
Büro- und Schreibkräfte etc. einstellen, sofern die finanzielle Ausstattung des Vereins dieses zulässt. Der
Vorstand kann Beschränkungen der finanziellen Befugnisse durch den Geschäftsführer oder Angestellte
beschließen. Bei Ausweitung dieser Beschränkung muss ein Beschluss durch 2/3 Mehrheit der Mitglieder
des Vorstandes hierfür gefasst werden.
6. Der Vorstand kann nach den Regeln gemäß § 11.2 über die Einsetzung anderer
Institutionen entscheiden, z.B. für Projekte, Arbeitsgruppen, beratende Ausschüsse usw.,
sowie über deren Zusammensetzung, Kompetenz, Aufgaben usw.
7. Wenn deutsches Zivilrecht auf ihre Tätigkeit anzuwenden ist, sind Geschäftsführer und alle anderen
möglichen gesetzlichen Vertreter von den Beschränkungen des §181 BGB befreit, sowie alle anderen
Mitglieder, die den Verein rechtlich vertreten, wenn diese durch eine entsprechende Vorschrift
betroffen sind. Das gleiche gilt für vergleichbare Vorschriften in anderen Rechtsordnungen, die für
den Verein gelten.
8. Sollte einer der Vorstände nachweislich die Interessen des Vereines schädigen oder nicht in der
Lage oder Willens sein, sein Amt wohlbringend für die Interessen des Vereins auszuüben, hat jeder
andere Vorstand das Recht eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen zum Zwecke
der Abberufung des betroffenen Vorstandes.
Ebenso kann eine Sammlung von 1/3 der ordentlichen Mitglieder in diesem Falle eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen.
Derjenige, der diese außerordentliche Mitgliederversammlung einberuft, muss die
entsprechenden Gründe benennen und belegen können.
Eine Abberufung benötigt die 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Im Falle, dass für die Abberufung bestimmt wird, hat der restliche Vorstand die Wahl nach § 10 Punkt
4. Entscheidend er sich für eine Neuwahl kann diese mit gleicher außerordentlicher
Mitgliederversammlung zwecks der Abberufung erfolgen.
9. Der Vorstand kann mit einstimmigem Beschluss eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen für den Fall, dass er feststellt, dass Beschlüsse die gefasst wurden sich für den Verein
bzw. seine Zwecke als schädigend erweisen. Er muss die Gründe im Vorfeld darlegen.
§11 Zusammentreten und Beschlussfähigkeit des Vorstands
1. Der Vorstand hat zusammenzutreten, wenn der 1. Vorstand eine Versammlung einberuft. Die beiden
anderen Vorsitzenden können beim 1. Vorstand eine Versammlung schriftlich oder mündlich
beantragen.
Wenn Gefahr für den Verein besteht, der 1. Vorstand nicht handlungsfähig oder nicht erreichbar ist
können der 2. oder 3. Vorstand eine Versammlung einberufen. Ebenso wenn der 1. Vorstand nach
3 Anträgen keine Versammlung einberufen hat. Der 1. Vorstand hat für jeden Antrag 3 Tage Zeit zur
Entscheidung.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder unter den letzten bekannten Kontaktdaten
eingeladen wurden und mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden
durch einfache Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit fällt der Beschluss zugunsten der Entscheidung
des ranghöchsten anwesenden Vorstandes.
Der Vorstand darf in einstimmiger Absprache mit den Vorstandsmitgliedern Beschlüsse auch
per Telefon, VoIP oder per e-Mail herbeiführen.
§12 Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand ruft jährlich eine Mitgliederversammlung im Monat Juni ein, zu der die
ordentlichen Mitglieder mindestens 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen
sind. Die Einladungen haben in Textform zu erfolgen.
2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit, eine Satzungsänderung oder ein
Auflösungsbeschluss mit 2/3 Mehrheit, der anwesenden stimmberechtigten ordentlichen Mitgliedern
gefasst.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit den anwesenden ordentlichen Mitgliedern. Eine
Mindestanzahl ist nicht vorgegeben.
Die Leitung obliegt dem 1. Vorstand oder bei Verhinderung oder nach Absprache dem 2. oder
3. Vorstand.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen.
Der ernannte Protokollführer führt das Protokoll das vom selbigen zu unterzeichnen ist sowie vom
Leiter der Mitgliederversammlung.
Jedes teilnehmende Mitglied hat Anspruch das Protokoll einzusehen und innerhalb von 10 Arbeitstagen
nach der Versammlung Widerspruch einzulegen. Bei nachgewiesenen Fehlern ist das Protokoll
ersichtlich zu berichtigen und diese Berichtigung von Versammlungsleiter und Protokollführer zu
unterschreiben.
Beschlüsse sind nach Abstimmung in der Mitgliederversammlung gültig.
Der Vorstand ist dafür zuständig Beschlüsse umzusetzen.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch Sammlung von 1/3 der ordentlichen
Mitglieder einberufen werden für die Fälle nach § 10 Punkt 4 und § 10 Punkt 8, sowie für den Fall, dass
Beschlüsse sich als schädigend für den Verein oder seiner Zwecke erweisen. Die Gründe hierfür
müssen im Vorfeld dargelegt werden.
Die Einladungen sind ebenfalls 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung in Textform
zu erledigen.
§13 Beitragsverwendung
Die Mitgliederbeiträge werden im Sinne der Vereinsziele verwendet. Beachtung findet diesbezüglich
§2. Der Mitgliedsbeitrag darf nur für Verwaltungskosten und für Kosten, die im Interesse des Vereins
sind, verwendet werden sowie der Bildung geeigneter, erlaubter Rücklagen.
§14 Bestimmung
1. Der 1. Vorstand wird von den Gründungsmitgliedern unter Befreiung von den Beschränkungen des §
180 BGB ermächtigt und bevollmächtigt, alle diejenigen Erklärungen allein abzugeben und entgegen
zu nehmen, die zur Bewirkung der Eintragung des Vereines in das Vereinsregister erforderlich sind.
Der Bevollmächtigte ist auch ermächtigt, eventuell zur Eintragung erforderliche zusätzliche
Satzungsbeschlüsse zu fassen.
2. Jedes Mitglied verpflichtet sich, Schaden jedweder Art vom Verein abzuwenden. Jedes Mitglied
verpflichtet sich persönliche Informationen jedweder Art über Mitglieder vertraulich zu behandeln
und nicht an Dritte weiterzugeben. Verstoß gegen die eingegangenen Verpflichtungen kann vom
Vorstand zur Anzeige gebracht werden. Beachtung findet §18.
§15 Informationsstellen des Vereins
Offizielle Informationsstellen des Vereins können von Mitgliedern durch Genehmigung des Vorstands
eingerichtet werden. Über die Aufteilung einer Informationsstelle entscheidet nach vorheriger
Anhörung des betreffenden Mitgliedes der Vorstand. Die Aufteilung einer Informationsstelle ist
zulässig, wenn die Zumutbarkeit an das Mitglied überschritten wird oder das Mitglied dies wünscht.
§16 Ehrenämter
Sämtliche Ämter des Vereins sind Ehrenämter und können nur von ordentlichen Vereinsmitgliedern
ausgeübt werden. Die Inhaber der Ämter haben jedoch Anspruch auf Ersatz der im Interesse des
Vereins gemachten Auslagen und auf Aufwandsentschädigungen.
§17 Geschäftsführung
1. Der Geschäftsführung des Vereins obliegt die Besorgung des laufenden Geschäftes des Vereines
nach den Richtlinien und Weisungen des Vorstandes. Die Mitglieder der Geschäftsführung werden
durch den Vorstand bestellt und abberufen. Die Verwaltung ist unverzüglich über solche
Entscheidungen zu unterrichten.
2. Für besondere Sachgebiete können die Mitglieder der Geschäftsführung vom Vorstand als
besondere Vertreter im Sinne des §30 BGB bestellt werden.
§18 Datenschutz
1. Der Verein kann die allgemeinen Mitgliedschafts- und Leistungsdaten der Mitglieder in gemeinsamen
Datensammlungen führen. Soweit es für die Mitgliederbetreuung und die Leistungserbringung erforderlich
ist, können die Daten gemeinsam verarbeitet, genutzt und gegenseitig übermittelt werden.
2. Personenbezogene Daten (Name, Vorname, Email, Adresse, Telefonnummer) werden ausschließlich
für interne Vereinszwecke wie Kontaktaufnahme wegen Mitgliederversammlung verwendet.
Personenbezogene Daten werden an Dritte nicht weitergegeben.
3. Jedes Mitglied hat das Recht mit formlosem Antrag und ohne Begründung Auskunft über die
gespeicherte personenbezogene Daten zu verlangen. Die Datenauskunft wird nach Art. 15 Abs. 1
DS-GVO mitgeteilt. Die Auskunftserteilungen erfolgt gemäß Art. 12 Abs. 3 DS-GVO unverzüglich,
spätestens aber innerhalb eines Monats. .
4. Jedes Mitglied hat zudem das Recht die Löschung seiner persönlichen Daten beim Verein zu fordern.
Des Weiteren, sobald keine gesetzliche Grundlage (z. B. steuerliche Aufbewahrungspflicht) mehr für
die Speicherung von personenbezogenen Daten besteht (z.B. nach Ausscheiden eines
Vereinsmitglieds), werden diese gelöscht.
§19 Satzungsänderung
Anträge auf Änderungen der Satzung des Vereins werden vom Vorstand geprüft und bei Eignung
durch den Vorstand der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit 2/3 Mehrheit, der
bei der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder.
§20 Hausordnung
Zur Wahrung des friedfertigen Miteinanders gilt die Hausordnung des Vereins in den Gebäuden des
Vereins (= der Verwaltung und Informationsstellen auf Dauer oder vorübergehend untenstehende
Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke). In ihnen übt der Verein das Hausrecht aus.
§ 21 Auflösung des Vereines
1. Der Verein löst sich auf, wenn mindestens 2/3 der ordentlichen Mitglieder für die Auflösung stimmen.
2. Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an SOKO Tierschutz e. V. (Amtsgericht Augsburg:
VR201300) und Erdlingshof e. V. (Amtsgericht Deggendorf: VR200471) jeweils zur ausschließlichen
und unmittelbaren Förderung des Tierschutzes und der Tierrechte.
§22 Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten ist
zu München.
§ 23 Selbstverständnis
1. Die in dieser Satzung verwendeten Genera beziehen sich ausdrücklich auf Personen
jeglichen Geschlechts und auf Personen, die sich keinem Geschlecht zugehörig fühlen.
2. Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Sexismus, Homophobie, Diskriminierung, Speziesismus und
andere gruppenbezogene Feindlichkeiten gegenüber Menschen oder Tieren widersprechen dem
Zweck des Vereins.

Bildnachweis: Isidor Emanuel on Unsplash